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   BGH, 18.06.1955 - IV ZR 71/55   

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https://dejure.org/1955,695
BGH, 18.06.1955 - IV ZR 71/55 (https://dejure.org/1955,695)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1955 - IV ZR 71/55 (https://dejure.org/1955,695)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1955 - IV ZR 71/55 (https://dejure.org/1955,695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 13
  • NJW 1956, 100
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.02.1951 - IV ZR 60/50

    Ehescheidung wegen Geisteskrankheit

    Auszug aus BGH, 18.06.1955 - IV ZR 71/55
    Diese Fragestellung entspricht, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (BGHZ 1, 262) zum Ausdruck gebracht hat, weder dem Wortlaut noch dem Sinne des Gesetzes (ebenso von Godin, EheG 2. Aufl. § 48 Anm. 6 S. 217).

    Das Gesetz fordert also bereits im § 47 EheG für die Sonderfälle der erwähnten §§ 44 bis 46 EheG ausdrücklich eine besondere Prüfung nach sittlichen Maßstäben (vgl. BGHZ 1, 262).

  • BGH, 17.02.1954 - GSSt 3/53

    Kuppelei gegenüber Verlobten; Tun und Unterlassen

    Auszug aus BGH, 18.06.1955 - IV ZR 71/55
    Sie grundsätzlich auch vom sittlichen Standpunkt aus von vornherein der Möglichkeit einer Lösung und der Ersetzung durch entsprechende Beziehungen zu anderen Personen auszusetzen, würde bedeuten, sie in ihrem wesensmässigen Bestand und in ihrem inneren Werte anzutasten und mit dem Keim des inneren Zerfalls zu behaften (vgl. dazu auch die Ausführungen des Grossen Strafsenats zum sittlichen Wesen der Ehe als Einehe in der in BGHSt 6, 46 [53] = LM Nr. 4 zu § 180 StGB veröffentlichten Entscheidung).
  • BGH, 27.04.1960 - IV ZR 100/59

    Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Gerichts

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  • BGH, 28.10.1960 - IV ZR 172/60

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der zulässige Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung im allgemeinen nicht zu beachten, wenn auch dieser Ehegatte eine echte innere Bindung an die Ehe verloren hat und es ihm an einer wirklichen Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt (BGHZ 18, 13, 20 [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55]; 32, 179, 188 [BGH 13.04.1960 - IV ZR 259/59]; LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 29).

    Eine solche Einstellung würde nicht als ein Festhalten an der Ehe um der Ehe willen und als eine Verteidigung der in der Ehe verwurzelten personalen Würde anerkannt werden können (BGHZ 18, 13, 20) [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55], und sie würde deshalb nicht zugunsten der Aufrechterhaltung der Ehe ins Gewicht fallen.

  • BGH, 26.02.1960 - IV ZR 263/59

    Rechtsmittel

    Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und trägt weiter vor: Das Landgericht sei, indem es den von ihr gegen die Scheidung ihrer Ehe erhobenen Widerspruch für unbeachtlich erklärt habe, von den Grundsätzen abgewichen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1955 (BGHZ 18/13 = NJW 1956, 100) für die Beachtlichkeit des Widerspruchs aufgestellt habe.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Mai 1955 (BGHZ 18, 13 ff) zusammenfassend die Grundsätze dargelegt, die er für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein zulässiger Widerspruch unbeachtlich ist, in ständiger Rechtsprechung für maßgebend angesehen hat.

  • BGH, 08.12.1965 - IV ZR 297/64

    Ehescheidung nach § 48 Abs. 2 EheG

    Sie wäre hingegen nicht zulässig, wenn die frühere Klage abgewiesen worden ist, weil das Gericht den Widerspruch für zulässig erachtet, aber festgestellt hat, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, da der Beklagte in echter innerer Bindung an die Ehe und in der Bereitschaft, diese fortzusetzen, die Scheidung ablehnt (vgl. BGHZ 18, 13, 18) [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55], und wenn der Kläger mit der neuen Klage keine neuen, nach Erlaß des früheren Urteils eingetretenen wesentlichen Tatsachen vorbringt, sondern nur in Widerspruch zu dem früheren Urteil geltend macht, der Widerspruch sei unzulässig oder dem Beklagten fehle die Bindung an die Ehe oder die zumutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen.
  • BGH, 08.04.1959 - IV ZR 180/58

    Rechtsmittel

    Ihr zulässiger Widerspruch gegen die Scheidung würde auch unter den hier festgestellten Umständen durchgreifen (Urteil des Senats BGHZ 18, 13, 18) [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55].
  • BGH, 13.04.1960 - IV ZR 259/59

    Wiederholung der Heimtrennungsklage

    Das ist, abgesehen von der sogenannten Fehlehe, die hier ersichtlich nicht vorliegt, sowie von einem Sachverhalt, bei dem eine Scheidungsklage nach § 43 EheG Erfolg haben müßte, im allgemeinen dann der Fall, wenn es auch bei dem widersprechenden Ehegatten an einer echten inneren Bindung an die Ehe und an einer wirklichen Bereitschaft, diese fortzusetzen, fehlt (BGHZ 18, 13, 17, 20 [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55]; LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 29).
  • BGH, 30.11.1960 - IV ZR 146/60

    Rechtsmittel

    Unter diesen Umständen läßt sich nicht davon sprechen, daß das eheliche Zusammenleben von vornherein durch objektive Mängel in einer Weise belastet gewesen sei, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei aller zumutbaren Anstrengung der sittlichen Kräfte der Ehegatten nicht habe erwarten lassen (BGHZ 18, 13, 19) [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55].
  • BGH, 11.03.1959 - IV ZR 211/58

    Wiederholung der Heimtrennungsklage (§ 48 EheG)

    Dazu ist zu bemerken, daß angesichts der Umstände, die hier zur Eheschließung geführt haben, und des unglücklichen Verlaufs der Ehe die Frage, ob bei der Beklagten noch eine echte innere Bindung an die Ehe besteht (BGHZ 18, 13, 20) [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55], einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, zumal die Beklagte sich, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht darauf berufen kann, daß sie aus religiösen Gründen an dieser Ehe festhalte.
  • BVerwG, 17.12.1958 - VI C 404.57

    Rechtsmittel

    Hiernach erübrigt es sich auch, auf die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 5, 240; 18, 19 ff. [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55] erörterte Frage einzugehen, ob einer Partei nach Beendigung der Tatsacheninstanz zugänglich gewordene Urkunden im Revisionsverfahren berücksichtigt werden können.
  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 257/56

    Rechtsmittel

    Mängel so stark belastet und behindert war, daß die Entwicklung der Ehe zu einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft und damit die Erfüllung des Eheversprechens, insbesondere die Bewahrung der ehelichen Gesinnung von den Ehegatten auch bei aller zumutbaren Anstrengung ihrer sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte, oder wenn festzustellen ist, daß auch bei dem widersprechenden Ehegatten eine echte innere Bindung an die Ehe und eine echte Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht vorhanden, der Widerspruch also von ihm nicht zur Wahrung seiner in der Ehe verwurzelten personhaften Würde, sondern nur aus sittlich nicht anerkennenswerten Beweggründen erhoben wird (BGHZ 18, 13 [19].
  • BGH, 27.06.1956 - IV ZR 53/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZR 206/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.09.1955 - IV ZR 96/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.09.1955 - IV ZR 48/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 275/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.12.1959 - IV ZR 158/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1957 - IV ZR 150/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.02.1957 - IV ZR 265/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.02.1963 - VI ZR 94/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.06.1955 - IV ZR 298/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.06.1956 - IV ZR 105/56

    Rechtsmittel

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